Rechtsprechung
   BFH, 30.06.1964 - VI 301/62 U   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1964,1113
BFH, 30.06.1964 - VI 301/62 U (https://dejure.org/1964,1113)
BFH, Entscheidung vom 30.06.1964 - VI 301/62 U (https://dejure.org/1964,1113)
BFH, Entscheidung vom 30. Juni 1964 - VI 301/62 U (https://dejure.org/1964,1113)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1964,1113) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Gewerbesteuerpflicht von Unterrichtsanstalten, die mit einem Internat verbunden sind

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 80, 436
  • BStBl III 1964, 630
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 28.03.1957 - IV 390/55 U

    Gewerbesteuerpflicht einer freiberuflich und gewerblich ausgeübten Tätigkeit -

    Auszug aus BFH, 30.06.1964 - VI 301/62 U
    in einen freiberuflichen und einen gewerblichen Teil aufzugliedern (vgl. z.B. die Entscheidung des Bundesfinanzhofs IV 390/55 U vom 28. März 1957, BStBl 1957 III S. 182, Slg. Bd. 64 S. 490).
  • BFH, 19.06.1963 - I 375/61
    Auszug aus BFH, 30.06.1964 - VI 301/62 U
    Dann ist zwar der Betrieb der Krankenanstalt eine freiberufliche Tätigkeit und damit von der Gewerbesteuer befreit, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Erstens muß die Anstalt ein notwendiges Hilfsmittel für die ärztliche Tätigkeit sein und zweitens darf aus der Beherbergung der Kranken kein besonderer Gewinn erstrebt werden, d.h. der Betrieb der Anstalt darf, gemessen an den tatsächlichen Verhältnissen mehrerer Jahre, keine besondere Gewinnquelle neben dem ärztlichen Beruf bilden (siehe die Entscheidung des Reichsfinanzhofs III A 155/30 vom 3. September 1931, RStBl 1932 S. 491; VI 119/39 vom 15. März 1939, RStBl 1939 S. 853, Slg. Bd. 46 S. 291; Urteil des Bundesfinanzhofs I 375/61 vom 19. Juni 1963, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1963 S. 393).
  • RFH, 15.03.1939 - VI 119/39
    Auszug aus BFH, 30.06.1964 - VI 301/62 U
    Dann ist zwar der Betrieb der Krankenanstalt eine freiberufliche Tätigkeit und damit von der Gewerbesteuer befreit, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Erstens muß die Anstalt ein notwendiges Hilfsmittel für die ärztliche Tätigkeit sein und zweitens darf aus der Beherbergung der Kranken kein besonderer Gewinn erstrebt werden, d.h. der Betrieb der Anstalt darf, gemessen an den tatsächlichen Verhältnissen mehrerer Jahre, keine besondere Gewinnquelle neben dem ärztlichen Beruf bilden (siehe die Entscheidung des Reichsfinanzhofs III A 155/30 vom 3. September 1931, RStBl 1932 S. 491; VI 119/39 vom 15. März 1939, RStBl 1939 S. 853, Slg. Bd. 46 S. 291; Urteil des Bundesfinanzhofs I 375/61 vom 19. Juni 1963, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1963 S. 393).
  • BFH, 24.04.1997 - IV R 60/95

    1. Keine Umqualifizierung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 bei einheitlicher

    So ist etwa die entgeltliche Beherbergung und Verköstigung von Internatsschülern oder Krankenhauspatienten der freiberuflichen Tätigkeit derart wesensfremd, daß sie zur gewerblichen Prägung der Gesamttätigkeit führt, sofern sie nicht ein notwendiges Hilfsmittel für die unterrichtende oder ärztliche Tätigkeit ist und mit ihr kein besonderer Gewinn erstrebt wird (vgl. z. B. Urteil des Reichsfinanzhofs - RFH - vom 15. März 1939 VI 119/39, RFHE 46, 291, RStBl 1939, 853, und Senatsurteil vom 12. November 1964 IV 153/64 U, BFHE 81, 246, BStBl III 1965, 90, jeweils zu einer von einem Arzt beschriebenen Klinik; BFH-Urteile vom 19. Juni 1963 I 375/61, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1963, 393 zu einem von einem Arzt betriebenen Kurheim; vom 30. Juni 1964 VI 301/62 U, BFHE 80, 436, BStBl III 1964, 630 zu einem mit einer Unterrichtsanstalt verbundenen Internat).
  • BFH, 02.10.2003 - IV R 48/01

    Einkünfte eines Arztes aus Privatklinik

    Damit wurden die Grundsätze beachtet, die der Senat zur Berechnung des "besonderen" Gewinns entwickelt hat (s. Senatsurteil vom 18. Mai 1995 IV R 31/94, BFHE 178, 69, BStBl II 1995, 718, "Tanzschule und Getränkeverkauf" unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 30. Juni 1964 VI 301/62 U, BFHE 80, 436, BStBl III 1964, 630).
  • BFH, 18.05.1995 - IV R 31/94

    Keine Einbeziehung der notwendigen Aufwendungen für von GbR geführter Tanzschule

    Zwar hat es der BFH für möglich gehalten, daß die Unterbringung und Beköstigung in einem Internat nur ein Hilfsmittel für die Erziehung und Ausbildung junger Menschen ist (BFH-Urteil vom 30. Juni 1964 VI 301/62 U, BFHE 80, 436, BStBl III 1964, 630) und daß aus diesem Grund der gesamte Betrieb des Internats einheitlich freiberuflichen Charakter hat.

    In diesen Fällen hat die Rechtsprechung den gesamten Betrieb als gewerblich angesehen, wenn mit der Beherbergung und Beköstigung ein "besonderer" Gewinn erstrebt wurde, also eine besondere Gewinnquelle neben dem ärztlichen oder unterrichtenden Beruf eröffnet werden soll (vgl. BFH-Urteil in BFHE 80, 436, BStBl III 1964, 630 m. w. N.).

  • FG Hessen, 29.03.2001 - 8 K 3307/96

    Keine Gewerbesteuerfreiheit für Arzt mit Privatklinik

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • BFH, 25.04.1974 - VIII R 229/71

    Unterhaltung eines Kindererholungsheims als Gewerbebetrieb

    Hiernach sind die aus dem Heim erzielten Gewinne als freiberufliche Einkünfte gewerbesteuerfrei, wenn die in dem Heim weiter ausgeübte Tätigkeit der Unterbringung, Verköstigung, Beaufsichtigung und sonstige Betreuung lediglich notwendige Hilfsmittel der erzieherischen Tätigkeit der Klägerin waren (vgl. BFH-Urteile vom 19. Juni 1963 I 375/61, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1963 S. 393; vom 30. Juni 1964 VI 301/62 U, BFHE 80, 436, BStBl III 1964, 630).
  • BFH, 27.06.1974 - IV R 204/70

    Kindererholungsheim - Gewerbebetrieb - Erzieherische Tätigkeit - Haupttätigkeit

    Denn die im Heim der Klägerin erbrachten Leistungen der Unterbringung, Verköstigung und Betreuung der Kinder stellten nicht etwa nur notwendige Hilfsmittel der erzieherischen Tätigkeit dar (vgl. BFH-Urteile vom 19. Juni 1963 I 375/61, HFR 1963, 393; vom 30. Juni 1964 VI 301/62 U, BFHE 80, 436, BStBl III 1964, 630).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht